Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mietpflanzen

 

Die Lieferung und Abholung bis an den Eingang des Lieferort im Stadtgebiet Stuttgart sind im Preis enthalten. Der Transport außerhalb von Stuttgart und das Befördern der Mietpflanzen in Ober- oder Kellergeschosse, sowie das Verteilen, Aufstellung und evtl. Einsammeln der Pflanzen wird separat berechnet. Es liegt unser allgemeiner Stundenverrechnungssatz zugrunde. Wir sagen eine termingerechte Lieferung der Ware zu, ohne dass der Auftraggeber hierzu rechtliche Ansprüche ableiten kann. Bestellungen sollten daher möglichst frühzeitig vor Beginn der Veranstaltung erfolgen, ggf. sind Terminabsprachen durch den Auftraggeber zu vereinbaren.

 

Mietpflanzen werden nur für den vereinbarten Zweck und nur für die Dauer der Veranstaltung zur Verfügung gestellt. Mit der Bereitstellung der Mietware haftet der Auftraggeber bis zur Rückgabe dafür, dass die Ware in einen ordnungsgemäßen Zustand erhalten wird. Er verpflichtet sich für eine sachgerechte Pflege und sachgerechten Transport der überlassenen Mietpflanzen während des Mietzeitraumes.

Dies gilt insbesondere für die kalte Jahreszeit. Der Vermieter ist berechtigt eine zusätzliche Miete ich Rechnung zu stellen, soweit das Mietgut nicht spätestens 1 Tag nach Veranstaltungsschluss dem Vermieter zur Verfügung steht.

 

Für Schäden an Mietpflanzen und für Verluste haftet der Mieter. Die Haftung beginnt mit der Anlieferung / Abholung und endet mit der Rückgabe der Mietpflanzen. Die Haftung endet spätestens 48 Stunden nach Veranstaltungsschluss, es sei denn ein anderer Abholtermin wurde schriftlich vereinbart oder das Mietgut war nicht abholbereit abgestellt. Sollte das Mietgut nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abholbereit sein und ein neuer Abholtermin muss vereinbart werden, so ist der Vermieter berechtigt dies separat in Rechnung zu stellen.

Alle Preise sind zuzüglich der ges. MwSt.

Nebenabreden sind nur wirksam, wenn Sie schriftlich getroffen werden.

 

Überwinterung

 

Im Herbst übergibt der Auftraggeber seine Pflanze/n für die Dauer von 4-6 Monaten zur Überwinterung in die Obhut der Gärtnerei. Die Pflanzen sowie deren Zustand werden nach Eingang beschrieben, protokolliert sowie eindeutig gekennzeichnet. Das Protokoll kann auf Wunsch gerne angefordert werden. Hierzu genügt es eine entsprechende Anforderung per mail zu stellen. Für die Leistungen der Gärtnerei gelten die Preise der aktuellen Preisliste. Bei mehreren Pflanzen pro Kunde erfolgt die Abrechnung nach dem entsprechenden Platzbedarf und wird über die benötigten Quadratmetern berechnet.

Während der Überwinterungszeit wird die Pflanze unter Wahrung gärtnerischer Sorgfalt gepflegt und bei Bedarf gewässert, gedüngt, geschnitten sowie gestabt oder angebunden und notwendige Pflanzenschutzmaßnahmen nach den Regeln des integrierten Pflanzenschutzes vorgenommen. Bei blühenden Pflanzen hat der Auftraggeber keinen Anspruch zum Ende des Überwinterungszeitraumes die Pflanze in blühendem Zustand zu erhalten.

 

Pflanzen sind komplexe biologische Systeme, die auch von Schädlingen und Krankheiten befallen werden können. Erkennbarer Schädlingsbefall und Erkrankungen werden bei der Übernahme protokolliert und nach bestem Wissen behandelt. Darüber hinaus gibt es auch bei Erkrankungen von Pflanzen Karenzzeiten, so dass die Pflanze auch erkrankt sein kann, ohne dass sie zum Übergabezeitpunkt Symptome zeigt. Auch in diesem Fall wird die Gärtnerei Pflanzenschutzmaßnahmen vornehmen. Ein Behandlungserfolg kann jedoch in allen Fällen nicht garantiert werden.

Auch bei Pflanzen gibt es Erkrankungen, die den Behörden angezeigt werden müssen. Bei diesen sogenannten Quarantäne Schaderregern wird es zu behördlichen Anordnungen gegenüber der Gärtnerei kommen, die vom Verbringungsverbot bis zur Vernichtungsanordnung aller entsprechender Wirtspflanzen (dies sind Pflanzen, die gemäß EU-Verordnung befallen werden können) reichen können. Die Gärtnerei haftet nicht für behördlich angeordnete phytosanitäre Maßnahmen, wird aber den Auftraggeber bei seinen ggf. vorhandenen Ansprüchen gegenüber der Behörde unterstützen.

 

Preisgleitklausel Energie  2022

Der Notfallplan „Gas“ sieht in Stufe zwei vor, dass die Energieversorger ermächtigt werden auch langfristige Lieferverträge preislich anzupassen. Da völlig unklar ist, wie die Energiepreise sich entwickeln, wird eine Preisgleitklausel dergestalt vereinbart, dass bei einer Steigerung des Energiepreises für die im Unternehmen der Gärtnerei eingesetzten fossilen Energieträger diese Preiserhöhungen durch den Auftraggeber spätestens am Tage der Abholung/Auslieferung nachzuentrichten sind.

Bei einer Steigerung um bis zu 50 % werden 25% berechnet. Steigen die Preise um
100 % so werden 50 % berechnet, steigen die Preise um 200 % werden 150 % berechnet. Basis ist der Preis zum 01.7.2022.

 

Haftungsausschluss bei Strom- oder Gasabschaltung und Lieferuntersagung

Der Notfallplan „Gas“ sieht in seiner dritten Alarmstufe vor, dass staatliche Stellen und/oder Energieversorger auf der Basis gesetzlicher Regelungen einzelne Unternehmen zeitweise nicht mehr mit Energie beliefern. Die Gärtnerei kann ihre Überwinterungsgewächshäuser ausschließlich mit Gas beheizen. Für den Fall einer Gasabschaltung oder Stromabschaltung kann es zu Erfrierungen an den Überwinterungspflanzen des Kunden kommen, bis zum Totalausfall. Die Gärtnerei haftet in diesen Fällen nicht für Schäden oder den Ausfall der Pflanzen.

 

Sonderkündigungsrecht

Der Auftraggeber hat für den Fall einer Erhöhung des Energiepreises gemäß Preisgleitklausel Energie von mehr als 200 % ein Sonderkündigungsrecht. Im Fall der außerordentlichen Kündigung hat er unverzüglich die Pflanze abzuholen. Bereits geleistet Zahlungen sind anteilig zurück zu erstatten, wobei die Erstattung sich prozentual nach dem Zeitraum 1. Oktober (unabhängig davon, wann die Pflanze gebracht oder abgeholt wurde) bis zum 30. April errechnet. Die Regelzahlungen auf den Kündigungszeitraum werden mit den bereits aufgelaufenen Mehrkosten für die Energie bis zum Abholungszeitpunkt angerechnet. Der Auftraggeber kann den Überwinterungsvertrag außerordentlich innerhalb von drei Tagen nach Information der Gasabschaltung kündigen und ist in diesem Fall verpflichtet die Pflanze/n unverzüglich abzuholen. Nur im Falle einer fristgerechten Abholung der Pflanze/n durch den Auftraggeber erfolgt eine anteilige Erstattung der Überwinterungskosten berechnet zum Zeitpunkt der Abholung nach dem gleichen prozentualen Schlüssel für den Zeitraum 1. Oktober bis 30. April, wie im vorherigen Absatz beschrieben. Wird die Pflanze nicht fristgerecht abgeholt, kümmert sich die Gärtnerei um die weitere Pflege der geschädigten Pflanze bzw. fachgerechte Entsorgung der Pflanze. Es erfolgt dann keine Erstattung bereits geleisteter Zahlungen. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung werden keine Energiepreissteigerungen mehr berechnet, auch wenn die Pflanze nicht fristgerecht abgeholt wird. Der Auftraggeber gibt bei nicht fristgerechter Abholung seinen Besitzanspruch an der Pflanze auf.

Der Überwinterungszeitraum beginnt mit dem Annahmetag und erstreckt sich bis längstens Ende Mai des folgenden Jahres. Der konkrete Rücknahmetermin ist witterungsabhängig und wird mit einem Vorlauf von mindestens 2 Arbeitstagen telefonisch angekündigt. Nach sechs Monaten und zweimaliger Mahnung werden die Pflanzen vernichtet. Für jede angefangene Woche über den o.g. Tag hinaus wird ein Preis von 30 % des Monatspreises festgesetzt.

 

Gefäße unterliegen einem Alterungsprozess. Kunststoffgefäße werden durch UV-Licht spröde, Tongefäße können durch Temperaturschwankungen nicht sichtbare Mikrorisse entwickeln, usw.. Sollte das Gefäß oder der Kübel einer Pflanze bei Annahme durch die Gärtnerei erkennbar schadhaft sein, so wird dies im Übergabeprotokoll vermerkt und auf Wunsch und nach Absprache mit dem Auftraggeber ersetzt. Der Auftraggeber entscheidet über die Art des Gefäßes. Die Kosten hierfür werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Gärtnerei kann ansonsten die Annahme der Pflanze bei einem Gefäßschaden, der das Pflegen unmöglich macht, verweigern.

 

Der Auftraggeber kann die Gärtnerei als zusätzliche Leistung auch mit der Abholung und Auslieferung der Pflanzen beauftragen. Dies wird durch einen externen Dienstleister durchgeführt und dafür wird ein individueller Preis berechnet, der sich aus einer Fahrtpauschale sowie den Transportkosten vom Aufstellt zum LKW bzw. vom LKW zum Aufstellt berechnet.

Der Transport bei Abholung und Auslieferung sowie der innerbetriebliche Transport geschieht mit größter Sorgfalt. Dennoch kann es bei gealterten Gefäßen zu unvermeidbaren Schäden am Gefäß kommen. Die Gärtnerei haftet in diesem Fall nur für das Gefäß. Die Kosten für das Umpflanzen/Umtopfen werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Bei Schäden, die durch unsachgemäßen Umgang entstehen, haftet die Gärtnerei auch für das Umpflanzen.

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt diese nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Stuttgart.

Angenommen werden:

Agapanthus (Schmucklilie),Anisodonthea (Kapmalve), Agava (Agave), Cassia (Gewürzrinde), Callistemon (Zylinderputzer), Camelia (Kamelien), Cestrum (Hammerstrauch), Chamaerops (Zwergpalme), Citrus, Datura (Engelstrompete), Ficus carica (Feige), Fuchsia Solitär, Geranien Solitär, Laurus (Lorbeer), Nerium (Oleander), Olea (Olive), Plumbago (Bleiwurz), Phoenix canariensis (Dattelpalme), Punica granatum (Granatapfel), Rosmarinus, Solanum jasminoides (Jasmin), Solanum rantonettii (Enzianstrauch), Tibouchina (Samtveilchen), Tracheolospermum (Sternjasmin), Trachycarpus fortunei (Hanfpalme)

Dipladenia Solitär u.a.

 

Angenommen werden auf eigenes Risiko:

Abutilon (Schönmalve), Argyranthemum (Margeriten),Heliotrop (Vanilleblume), Lantana (Wandelröschen), Myrtus (Brautmyrte), Rosa (Rosen), Yucca (Palmlilie), Geranien, Fuchsia, Bougainvillea (Drillingsblume)

 

Nicht angenommen werden:

Zimmerpflanzen, Bonsai-Pflanzen, Hydropflanzen, Baumschulpflanzen, Hibiscus (Hibiskus), Phoenix roebelinii (Zwergdattelpalme), Dipladenia/Sundavillea, Kakteen, Pflanzen mit erkennbaren Schäden (z. B. bereits geschädigt durch Frost, Hitze, Wasser, Schädlinge) sowie Pflanzen die eine Topfgröße unter Ø 24 cm haben.

 

Zur Uhlandshöhe 49 · 70188 Stuttgart

Tel. 0711-48 55 87 · Fax 0711 48 55 90

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